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| «Rentenklau» oder notwendige Anpassung? Der Umwandlungssatz im Fokus des Interesses |
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Im Vorfeld der Volksabstimmung wird kontrovers über die Senkung des Mindestumwandlungssatzes von geplanten 6,8 % auf 6,4 % gültig ab dem Jahr 2015 diskutiert. Die Argumente für und wider könnten unterschiedlicher nicht sein. Sie reichen von «Rentenklau», über Aushöhlung der Pensionskassen bis hin zu einer drohenden Instabilität der 2. Säule.
Am 7. März 2010 stimmt das Schweizer Stimmvolk über die Senkung des Umwandlungssatzes in der Pensionskasse ab. Beschliesst es eine weitere Reduktion, betrifft diese Gesetzesänderung ausschliesslich Versicherte, die ab dem Jahr 2015 in Pension gehen. Laufende Altersrenten werden davon nicht tangiert, da einmal garantierte Altersrenten für die ganze Bezugsdauer gelten.
Der Umwandlungssatz ist diejenige Grösse, mit der das bis zur Pensionierung angesparte Altersguthaben in eine jährliche Altersrente auf Lebenszeit umgewandelt wird. Spart ein Versicherter während seiner Erwerbstätigkeit rund CHF 400 000 in der Pensionskasse an, erhält er beim aktuell geltenden Umwandlungssatz von 7,0 % eine jährliche Altersrente von CHF 28 000 auf Lebenszeit. Durch die geplante Senkung auf 6,4 % würde sich die Altersrente um CHF 2400 auf jährlich CHF 25 600 reduzieren.
Bei den Pensionskassen wird zwischen einem obligatorischen und einem überobligatorischen Bereich unterschieden. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt Mindestleistungen für das Obligatorium fest, die sämtliche Vorsorgeeinrichtungen erbringen müssen. Den Pensionskassen steht es jedoch frei, bessere Vorsorgeleistungen als die gesetzlich vorgeschriebenen anzubieten. Auch der durch den Bundesrat festgelegte Mindestumwandlungssatz gilt ausschliesslich für den obligatorischen Bereich.
Die Höhe des Umwandlungssatzes ist einerseits abhängig von der Lebenserwartung der Rentnerinnen und Rentner, andererseits von der langfristigen Renditeerwartung an den Kapitalmärkten. Ändert eine dieser Grössen, ist eine Anpassung des Umwandlungssatzes unumgänglich.
Steigende Lebenserwartung
Gemäss Bundesamt für Statistik steigt die Lebenserwartung bei Geburt in der Schweiz kontinuierlich an und gehört zu den höchsten weltweit. Bei Einführung des BVG im Jahr 1985 lebten Männer im Alter von 65 Jahren durchschnittlich noch 14,9 Jahre, 65-jährige Frauen noch 19 Jahre. Im Jahr 2008 zeigen die Sterbetafeln der Schweiz ein anderes Bild. 65-jährige Männer geniessen im Durchschnitt einen 3,8 Jahre längeren Ruhestand gegenüber dem Jahr 1985, gleichaltrige Frauen erreichen bereits 87 Jahre. Eine Trendwende bei der steigenden Lebenserwartung ist zurzeit nicht absehbar.
| Jahr |
Lebenserwartung eines
65-jährigen Mannes
|
Lebenserwartung einer
65-jährigen Frau
|
| 1985 |
14,9 |
19,0 |
| 1990 |
15,3 |
19,4 |
| 1995 |
16,1 |
20,2 |
| 2000 |
17 |
20,7 |
| 2005 |
18,1 |
21,6 |
| 2008 |
18,7 |
22 |
Quelle: BSF, ESPOP, BEVNAT
Für Pensionskassen bedeuten diese demografischen Entwicklungen, dass Altersrenten länger ausgerichtet werden, als Vermögen zur Verfügung steht. Der daraus resultierende Pensionierungsverlust – ausgelöst durch die längere Bezugsdauer und den zu hohen Umwandlungssatz – geht zulasten der jeweiligen Pensionskasse und gefährdet deren finanzielle Stabilität langfristig. Deshalb ist es wichtig, diesen veränderten Rahmenbedingungen durch Anpassungen Rechnung zu tragen.
Befürworter des Referendums (siehe Infobox Volksabstimmung) betonen, dass die Altersrenten seit Einführung des BVG bereits reduziert wurden und eine weitere Kürzung nicht tragbar sei. Für die Betroffenen brächte dies unangemessene finanzielle Einbussen mit sich. Einerseits reduziere die bereits beschlossene Reduktion auf 6,8 % die zukünftigen Altersrenten, andererseits setzte der Bundesrat den Mindestzinssatz für die Verzinsung der Vorsorgevermögen von 4 % auf 2 % herab. Diese Argumente haben sicherlich ihre Berechtigung, trotzdem sind Schlagwörter wie Rentenklau oder Zunahme der Altersarmut überspitzt, da Pensionskassen ihren Versicherten mehrheitlich bessere Leistungen als die gesetzlichen Mindestleistungen bieten.
Sinkende Renditeerwartungen
Der zweite Wert, der die Höhe des Umwandlungssatzes beeinflusst, ist die langfristige Renditeerwartung. Diese ist im Vergleich zur Lebenserwartung in den vergangenen Jahren deutlich gesunken. Die Befürworter des Referendums heben hervor, dass eine zukünftige Renditeerwartung von 4,5 % durchaus realistisch sei. Nachfolgende Grafik widerspricht jedoch dieser Aussage. Der aktuelle Umwandlungssatz beruht auf einem technischen Zinssatz von rund 4 %. Dieser Zinssatz ist eine Annahme, mit wie viel Prozent das für die Rentenzahlungen auf Lebenszeit reservierte Guthaben während der Bezugsdauer (Vermögensverzehr) verzinst werden kann. Der technische Zinssatz entspricht nicht der Renditeerwartung. Um diese zu erhalten, sind zum technischen Zinssatz Rückstellungen für die steigende Lebenserwartung sowie für Administrativ- und Vermögensverwaltungskosten zu addieren. Daraus folgt eine notwendige Rendite von jährlich 4,5 %. Ein Wert, den die Pensionskassen in der Vergangenheit grösstenteils nicht erreichten. Der Zinssatz risikoarmer Anlagen – wie die als Referenzwert in der 2. Säule dienende eidgenössische Bundesobligation mit 10-jähriger Laufzeit – sank seit dem bisherigen Höchststand im Jahr 1992 stetig und erreichte im Jahr 2005 einen Tiefststand von unter 2 %. Der technische Zinssatz liegt nach wie vor deutlich über dem Zinssatz für risikoarme Anlagen, der Ende Dezember 2009 1,97% betrug. Ein zu hoher technischer Zinssatz und dementsprechend eine zu hohe Zielrendite ist für Pensionskassen nicht förderlich, da für deren Erreichung zu hohe Risiken in Kauf genommen werden müssen.
Zinssätze der eidgenössischen Bundesobligation mit 10-jähriger Laufzeit
Quelle: Datastream, SNB
Finanzielle Stabilität der Pensionskassen sicherstellen
Werden die veränderten Rahmenbedingungen unzureichend berücksichtigt, droht langfristig eine Destabilisierung der 2. Säule. Dies ist weder im Sinn der aktuellen Rentnergeneration, noch der zukünftigen. Ein angemessener Umwandlungssatz von 6,4 % teilt das bis zur Pensionierung angesparte Guthaben so auf, dass Bezugsdauer und Lebenserwartung übereinstimmen, und verhindert dadurch, dass keine «ungedeckten» Renten aufgrund eines unrealistischen Umwandlungssatzes ausbezahlt werden.
Volksabstimmung
Der Bundesrat hat im Rahmen der 1. BVG-Revision entschieden, den seit 1985 geltenden Umwandlungssatz von 7,1 % bei Männern beziehungsweise 7,2 % bei Frauen schrittweise bis ins Jahr 2014 auf 6,8 % zu senken. Aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der tieferen Renditeerwartungen befürwortete die Bundesversammlung in der Wintersession 2008 eine weitere Reduktion auf 6,4 %, gültig ab dem Jahr 2015. Gegen diesen Entscheid ergriffen diverse Verbände und Parteien das Referendum. Am 7. März 2010 entscheidet das Stimmvolk für oder gegen eine weitere Anpassung. |
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